DRK

B. Schutz der Zivilbevölkerung

Grafik: IKRK

3. Wie sind Frauen zu behandeln?

Frauen sind mit der ihrem Geschlecht gebührenden besonderen Rücksicht zu behandeln (Art. 12 V GA I; Art. 12 IV GA II;  Art. 14 II GA III; Art. 16 I GA IV). Sie sind immer vor Vergewaltigung und jeder unsittlichen Handlung zu schützen. Auch jede angewandte Gewalt oder Drohung, um sie zur Prostitution zu zwingen ist untersagt (27 II GA IV; Art. 76 I ZP I). Schwangere Frauen und Mütter von kleinen Kindern werden im Falle ihrer kriegsbedingten Verhaftung oder Internierung vorrangig anderen Fällen behandelt, z. B. bei der medizinischen Versorgung oder Gerichtsverfahren. (Art. 76 II ZP I) Eine verhängte Todesstrafe darf gegen solche Personen nicht vollstreckt werden. (Art. 76 III ZP I) Ansonsten gelten für Frauen die allgemeinen Vorschriften für Zivilpersonen und Internierungen.

Der DRK-Landesverband Hessen e.V. hat ein Medienpaket zu den Genfer Abkommen und dem Humanitären Völkerrecht entwickelt.

Die Genfer Abkommen sind Kernstück des humanitären Völkerrechts. Sie schützen Menschen vor Grausamkeit und Unmenschlichkeit in Kriegssituationen.

Der DRK-Landesverband Hessen e.V. hat ein Medienpaket zu den Genfer Abkommen und dem Humanitären Völkerrecht entwickelt.

Die Genfer Abkommen sind Kernstück des humanitären Völkerrechts. Sie schützen Menschen vor Grausamkeit und Unmenschlichkeit in Kriegssituationen.