Besetzung
Bestrafung von Verstößen
Ebenso werden Verletzungen der hier aufgeführten Garantien als Verbrechen in Art. 8 des "Statut für die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs" ausgewiesen.
In Deutschland finden Ahndungen von Verstößen v.a. über das Völkerstrafgesetzbuch statt.
Ersatzschutzmacht
Geschützte Person
I. Genfer Abkommen = Verwundete und Kranke der Streitkräfte
II. Genfer Abkommen = Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der Streitkräfte zur See
III. Genfer Abkommen = Kriegsgefangene
IV. Genfer Abkommen = Zivilpersonen in feindlichen Ländern
- Zusatzprotokoll = Personen, die durch internationale Konflikte betroffen sein können
- Zusatzprotokoll = Personen, die durch nicht-internationale Konflikte betroffen sein können
Gewahrsamsstaat
Internierung
Auch neutrale Staaten haben die Möglichkeit, Angehörige kriegführender Staaten zu internieren.
Kombattanten
Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.
Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden sind Kombattanten gleichgestellt, vorausgesetzt, dass sie a) eine Organisationsstruktur haben,
b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
c) die Waffen sichtbar bei sich führen und
d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten. Haben Personen, die einer der oben bezeichneten Gruppe angehören, keinen Kampfauftrag, gelten sie trotzdem nicht als Zivilpersonen.
Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal hat eine Sonderstellung, auf die unter dem Stichwort "Das Rote Kreuz als Schutzzeichen" näher eingegangen wird.
Mindestgarantien
- Keine willkürlichen Tötungen
- Adäquate medizinische Versorgung
- Ausreichende Nahrung
- Den Witterungsbedingungen angepasste Unterbringung und Kleidung
- Schutz der persönlichen Ehre
- Berücksichtigung der besonderen Situation von Frauen und Kindern
- Angemesse Bestattung
- Disziplinarsystem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
- Freie Ausübung der eigenen Religion
- Erhaltung des persönlichen Eigentums