1. Wer ist ein Kriegsgefangener?
- Mitglieder von Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei sowie Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind
- unter bestimmten Bedingungen Mitglieder anderer Milizen
- Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen
- Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie eingegliedert zu sein, sofern diese von den Streitkräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt sind
- Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen, die keine günstigere Behandlung aufgrund anderer Bestimmungen genießen
- Die Bevölkerung eines unbesetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält
- Personen, die den Streitkräften des besetzten Landes angehört haben und von der Besatzungsmacht interniert werden
- Personen aus einer der genannten Gruppen, die von neutralen oder nichtkriegführenden Staaten aufgenommen wurdcn und aufgrund des Völkerrechts interniert werden müssen. (Art. 4 GA III)
2. Wie müssen Kriegsgefangene behandelt werden?
3. Was passiert mit den Soldaten nach der Gefangennahme?
Sofort nach der Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach der Ankunft in einem Lager haben die gefangenen Soldaten das Recht, die Familie und die Zentralstelle für Kriegsgefangene zu benachrichtigen (Art. 70 GA III). Danach ist es ihnen erlaubt, regelmäßig mit ihren Angehörigen zu korrespondieren und Hilfssendungen zu empfangen (Art. 71 I; Art. 72 I GA III).
4. Welchen Vorschriften und Gesetzen unterliegen die Gefangenen?
5. Welche Maßnahmen muss der Gewahrsamsstaat zum Schutz der Gefangenen ergreifen?
Der Gewahrsamsstaat muss für ihren Unterhalt aufkommen. (Art. 15 GA III) Kriegsgefangene sind angemessen mit Nahrung zu versorgen. (Art. 26 GA III)
Zudem hat der Gewahrssamsstaat die Gefangenen mit der Witterung und ihrer Tätigkeit entsprechender Kleidung auszustatten. (Art. 27 GA III) Der Gewahrsamsstaat hat für die nötige Hygiene innerhalb der Lager zu sorgen, um Krankheiten vorzubeugen. (Art. 29 GA III) Zudem hat er Krankenabteilungen für die Gefangenen einzurichten. (Art. 30 I GA III) Kriegsgefangene haben jederzeit die Möglichkeit sich ärztlich untersuchen zu lassen (Art. 30 IV GA III); mindestens einmal monatlich ist es zur Vorbeugung von Seuchen verpflichtend vorgeschrieben (Art. 31 GA III). Die Betreuung hat, sofern vorhanden, durch ebenfalls gefangengenommenes Sanitätspersonal des Herkunftslandes der Gefangenen zu erfolgen. (Art. 30 III; 32; 33 I GA III)
Wird Sanitätspersonal einer gegnerischen Partei zurückgehalten, so darf dies nur zur Betreuung der Kriegsgefangenen oder Internierten geschehen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III) Sie gelten nicht als Kriegsgefangene und sind so schnell wie möglich freizulassen.